S1 24 104 URTEIL VOM 27. FEBRUAR 2025 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Chantal Carlen, Brig-Glis gegen KANTONALE IV-STELLE, Beschwerdegegnerin und BVG-SAMMELSTIFTUNG SWISS LIFE, betroffene Dritte (Invalidenversicherung, Restarbeitsfähigkeit, Status, Rentenanspruch) Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juni 2024
Sachverhalt
A. Die 1967 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 11. Oktober 2022 zur be- ruflichen Integration/Rente an (IV-Dossier S. 8). Sie litt seit ca. 2008 an einer seronega- tiven rheumatoiden Arthritis, zudem an chronischen Nuchalgien und progredienten Zer- vikobrachialgien mit Kribbelparäshtesien beidseits, einer neu aufgetretenen Hemiparese links, langsam progredient, unklarer Ursache, persistierenden Rückfussbeschwerden USG/OSG links sowie an einem Asthma bronchiale. Der Hausarzt empfahl in seinem Bericht vom 11. März 2022 (a.a.O. S. 46ff.), eine Teilzeitarbeitsstelle in einem geschütz- ten Rahmen anzustreben. Die IV-Stelle holte verschiedene Berichte behandelnder Ärzte ein und legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst RAD zur Beurteilung vor. Die zuständige RAD-Ärztin, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, zertifizierte Gutachterin SIM, kam am
6. April 2023 (a.a.O. S. 103ff.) zum Schluss, aufgrund der Fuss- und Handproblematik sei die angestammte Tätigkeit im Service dauerhaft nicht mehr möglich, eine angepasste Tätigkeit hingegen vollzeitig. Von März bis Juli 2022 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden und mit der geplanten HWS-Operation im März 2023 sei mit einer Arbeitsun- fähigkeit von ca. 3 Monaten zu rechnen. Es seien die entsprechenden Berichte einzuho- len. Anlässlich einer Haushaltsabklärung (a.a.O. S. 117ff.) wurde die Beschwerdeführe- rin am 11. Juli 2023 als Teilzeiterwerbstätige eingestuft und (nach Schadenminderungs- pflicht durch den Ehemann) eine Einschränkung von 4.1% ermittelt. Der Hausarzt teilte mit Verlaufsbericht vom 26. August 2023 (a.a.O. S. 133f.) mit, die Situation im Nacken habe sich nach der Operation vom 29. März 2023 etwas beruhigt. Die Schmerzen in den Fingergelenken und im linken oberen Sprunggelenk (OSG) persistierten, ebenso die Schwäche der linken Seite, deren Ursache noch immer ungeklärt sei. Es bestünden so viele «Baustellen», dass trotz kleiner Verbesserungen insgesamt keine wesentliche Än- derung eingetreten sein dürfte. Seinem Schreiben fügte der Hausarzt zahlreiche Berichte behandelnder Spezialisten bei. Die RAD-Ärztin schlussfolgerte am 5. September 2023 (a.a.O. S. 166ff.), die vernünf- tigerweise zumutbaren medizinischen Behandlungen seien durchgeführt worden. In der angestammten Tätigkeit bestehe allerspätestens seit Dezember 2020 eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit. Ab dem selben Zeitpunkt habe in einer angepassten Tätigkeit (vorwie- gend sitzend, kurze Gehstrecken in Ebene und Stehen an Ort möglich, ebenso seltenes Heben von Gewichten von maximal 10kg, keine schweren Arbeiten, kein Gehen in un- ebenem Gelände, kein repetitives Treppensteigen, keine Schlechtwetterexposition,
- 3 - keine höheren Anforderungen an die Handkraft oder Feinmotorik der Finger, keine repe- titiven Handbewegungen, keine andauernde Kopfvor- oder -rückneigung) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden, unterbrochen von einer vollen Arbeitsunfähigkeit vom
9. März bis zum 22. Juli 2022 und vom 29. März bis zum 11. Mai 2023. Die Situation der HWS habe sich derart verbessert, dass keine Arbeitsunfähigkeit mehr gerechtfertigt sei. Die Fuss- und Handbeschwerden sowie die diskrete linksseitige Schwäche und die rheu- matologische Situation, die bezüglich Schmerzen weiterhin nicht völlig im Griff sei, ver- möchten entgegen der unbegründeten Ansicht des Hausarztes keine Arbeitsunfähigkeit zu bewirken, sondern lediglich Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit. Mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2023 (a.a.O. S. 175) teilte die IV-Stelle ihrer Versicher- ten mit, ab dem 1. April 2023 (sechs Monate nach dem 11. Oktober 2022) bestehe der Anspruch auf eine Rente von 42% und ab dem 1. September 2023 entfalle ein Renten- anspruch. Die Beschwerdeführerin wurde als im Gesundheitsfall 40% Erwerbstätige und 60% Hausfrau eingestuft, die Rentenberechnung erfolgte nach der gemischten Methode. Die Beschwerdeführerin erhob am 2. November 2023 Einsprache gegen den Vorbe- scheid (a.a.O. S. 189ff.). Sie beantragte die Zusprache einer vollen Invalidenrente ab dem 1. April 2023. Ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert. Vielmehr schreite die Rheumaerkrankung fort, was nicht nur jegliche Arbeitstätigkeit, sondern auch die Bewältigung des Alltages gänzlich verunmögliche. Es könne nicht mit einer Besserung der verschiedenen chronischen Krankheiten gerechnet werden. Zudem würde sie im Gesundheitsfall nicht bloss 40% arbeiten, sondern mehr. Unbesehen dieser Tatsache, sei der durch die IV ermittelte Invaliditätsgrad im Haushalt völlig unrealistisch. Eine Ree- valuation des IV-Grades sei erforderlich, gemäss der Empfehlung des Hausarztes sei eine internistisch-rheumatologische Beurteilung einzuholen. Die zuständige RAD-Ärztin sah am 14. November 2023 keinen Grund, die medizinische Beurteilung zu ändern (a.a.O. S. 206ff.). Die IV-Stelle lud die Beschwerdeführerin zu einem Abklärungsgespräch am 7. Dezem- ber 2023 ein (a.a.O. S. 211). Da diese sich nicht in der Lage fühlte, einen Arbeitsversuch zu wagen, wurde der Fall abgeschlossen. Am 4. März 2024 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid (a.a.O. S. 231ff.). In medizinischer Hinsicht wurde gestützt auf die RAD-Beurteilung an der bisherigen Ein- schätzung festgehalten. Hingegen wurde die Teilzeiterwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auf 50% hinaufgesetzt, dies aufgrund einer Nachfrage bei der ehemaligen Arbeitgeberin. Damit ergab sich neu ein Invaliditätsgrad von 52% für die Zeit vom 1. April bis zum
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30. August 2023. Die Beschwerdeführerin erhob am 3. April 2023 Einsprache (a.a.O. S. 247ff.). B. Mit Verfügung vom 6. Juni 2024 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid. C. Gegen die Verfügung wurde am 26. Juni 2024 bei der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin be- antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer vollen und unbefristeten Invalidenrente ab dem 1. April 2023. Eventualiter sei die Sache zur Neu-Festlegung des Invaliditätsgrades an die Vorinstanz zurückzuweisen. Erneut machte sie geltend, die Beurteilung der IV widerspreche sämtlichen hinterlegten Arztbe- richten sowie den tatsächlichen Gegebenheiten. Die Sachverhaltsfeststellungen seien unvollständig und falsch. Wesentliche Beweismittel seien ausser Acht geblieben oder gar nicht erst abgenommen worden. Damit liege eine Verletzung der Untersuchungsma- xime und des rechtlichen Gehörs vor. Ihr Hausarzt habe wiederholt dargelegt, welche Auswirkungen die chronischen Krankheiten, unter denen sie leide, auf ihren Alltag und die Arbeitsfähigkeit hätten. Im Weiteren habe er – ebenfalls wiederholt – empfohlen eine internistisch-rheumatologische Beurteilung durch einen Spezialisten einzuholen. Unge- achtet dessen und ohne eine versicherungsinterne oder –externe persönliche Untersu- chung durchzuführen, sei die RAD-Ärztin zum Schluss gelangt, aus den Berichten des Hausarztes liessen sich keine neuen Erkenntnisse ableiten, vielmehr könne von einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation ausgegangen werden, ab Mai 2023 be- stehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Diese Verbesserung des Gesundheitszustandes sei durch nichts belegt. Es sei zudem völlig unklar, was für eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgeübt werden könnte. Aufgrund der ge- sundheitlichen Einschränkungen und ihres Alters könne eine Anstellung nicht mehr als realistisch bezeichnet werden. Auch unter diesem Gesichtspunkt müsse eine vorhan- dene Restarbeitsfähigkeit verneint werden. Zudem sei das Arbeitspensum bereits vor Jahren aus gesundheitlichen Gründen auf 50% reduziert worden. Im Gesundheitsfall würde sie 100% arbeiten. Als Beweismittel wurde ein Bericht des Hausarztes vom
18. Juni 2024 eingereicht. Dieser machte darauf aufmerksam, dass sich zunehmend psychische Probleme zeigten, die durch die massiven somatischen Beschwerden getrig- gert würden. Eine psychiatrisch-psychologische Behandlung sei in Planung. In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2024 hielt die IV-Stelle an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. Die RAD-Beurtei- lungen erfüllten sämtliche Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert von
- 5 - Arztberichten. Die Differenzen zum Hausarzt bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähig- keit lägen möglicherweise darin, dass dem Hausarzt das Modell des hypothetisch aus- geglichenen Arbeitsmarktes, das in der Sozialversicherung zur Anwendung gelange und in dem eine ausreichende Anzahl angepasster Arbeitsplätze – zu denken sei hierbei an verschiedene Hilfs-, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten – zur Verfügung stünden, nicht bekannt sei. Die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit beruhe auf der Wirbelsäulen- operation, die am 29. März 2023 und somit 3 Tage vor der Rentenzusprache, erfolgt sei. Diese Operation habe den Zustand der Beschwerdeführerin gemäss Bericht des Opera- teurs vom 12. Mai 2023 (a.a.O. S. 150f.) massgeblich verbessert, es habe von der Wie- dererlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegan- gen werden können, weshalb die Rente per 1. September 2023 eingestellt worden sei. Die vom Hausarzt mehrfach gewünschte Einholung eines bidisziplinären Gutachtens er- übrige sich, der Gesundheitszustand sei umfassend abgeklärt. Sofern die Beschwerde- führerin geltend mache, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig, könne dem nicht gefolgt werden. Gemäss IK-Auszug habe sie zu keinem Zeitpunkt 100% gearbeitet. Die Statuseinschätzung von 50% Erwerbstätigkeit und 50% Haushalt erweise sich als korrekt. Die Beschwerdeführerin replizierte am 16. September 2024. Sie hielt an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen fest. Die Beurteilungen des behandelnden Hausarztes und des RAD widersprächen sich diametral, was nicht nur geringe, sondern erhebliche Zwei- fel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen aufkommen lasse und ergänzende Abklärungen unumgänglich mache. Trotz der unklaren gesundheitlichen Situation sei nie eine persönliche Untersuchung durchge- führt worden. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin machte in seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung der IV-Stelle geltend, zusätzlich zu seinen bisherigen Feststellungen seien die psychischen Leiden der Patientin gänzlich ausser Acht gelassen worden. Diese sei in regelmässiger psychiatrisch-psychologischer Behandlung. Aus einem Bericht des behandelnden Psychiatriezentrums vom 15. Juli 2024 über das ambulante Erstgespräch vom 9. Juli 2024 gehe hervor, die Patientin berichte, dass sie seit etwa eineinhalb Jahren vermehrt missgestimmt sei. Es wurde die Diagnose einer leicht bis mittelgradig ausge- prägten depressiven Episode (F32.0 bzw. F32.1) sowie einer chronischen Schmerzstö- rung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) gestellt. Mit Duplik vom 1. Oktober 2024 hielt auch die IV-Stelle an ihren Anträgen und bisherigen Ausführungen fest. Die Erstkonsultation im behandelnden Psychiatriezentrum habe
- 6 - nach Erlass der angefochtenen Verfügung stattgefunden und könne somit nicht Prozess- gegenstand sein. Die Beschwerdeführerin vermöge aus den Stellungnahmen des offen- sichtlich befangenen Hausarztes und der behandelnden Assistenzpsychologin jedenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen wird, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und die Prozess- fähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1, 126 V 30). In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 IVG). In casu ist dies die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2 RPflG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG), die als kantonales Versicherungs- gericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungs- rechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Die Beschwerdeführerin ist als Verfü- gungsadressatin von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerde-in- stanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).
E. 2.2 Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Invalidenversicherung nach umfassender Abklärung der Restarbeitsfähigkeit und richtiger Statusfestsetzung den Invaliditätsgrad korrekt ermittelt hat.
- 7 -
E. 3.1 Gegenstand der Invalidenversicherung ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern seine wirtschaftliche Auswirkung. In diesem Sinne ist der Invaliditätsbegriff ein juristischer und kein medizinischer Begriff (BGE 102 V 166). Dennoch sind Verwaltung und Richter zur Bemessung des Invaliditätsgrades auf die Angaben von Ärzten ange- wiesen. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2, 125 V 261 E. 4, 115 V 134 E. 2).
E. 3.2 Aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweis- regeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver- fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge- statten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- ben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur- teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind. Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (SVR 2009 IV Nr. 56 S. 174 E. 4.3.1; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Nr. 5 zu Art. 59). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten, sondern deren Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Soll ein Versiche- rungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur die geringsten
- 8 - Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit versicherungsinterner ärztlicher Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Bun- desgerichtsurteil 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.2).
E. 4.1 Die IV-Stelle stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Berichte ihrer RAD-Ärztin. Diese erstattete ihre Stellungnahmen in Kenntnis der sich im Dossier befindenden Berichte der behandelnden Ärzte und kam zum Schluss, es bestehe seit Juli 2022 (und damit vor Ablauf des Wartejahres) eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leich- ten angepassten Tätigkeit, die durch den operativen Eingriff und die Erholungszeit vom
29. März bis zum 30. August 2023 unterbrochen werde.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin hingegen machte geltend, die Beurteilung der IV widerspre- che sämtlichen hinterlegten Arztberichten sowie den tatsächlichen Gegebenheiten. Auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit.
E. 4.3 In den Akten befinden sich zahlreiche Arztberichte. Die behandelnde Rheumatolo- gin teilte am 10. Januar 2023 (a.a.O. S. 57ff.) mit, ca. im Jahr 2008 sei durch den Haus- arzt eine seronegative rheumatoide Arthritis diagnostiziert worden. Diese sei medika- mentös zu wenig gut supprimiert, die Medikamente müssten umgestellt werden. Der Hausarzt schrieb am 11. März 2023 (a.a.O. S. 46ff.), die Patientin leide an verschiede- nen, zum Teil schweren Erkrankungen. Die rheumatischen Beschwerden hätten bisher nicht suffizient eingestellt werden können. Neu sei eine Hemiparese links aufgetreten, die sich in neurologischer Abklärung befinde. Wegen der Nackenschmerzen sei am
21. März 2023 eine Operation geplant. Dazu persistierten Rückfussbeschwerden, die auch durch operative Eingriffe bisher nicht hätten behoben werden können. Zurzeit sei die Patientin arbeitslos, ein Teilzeitpensum in einer geschützten Arbeitsstelle wäre zu- mutbar. Aus dem Verlaufsbericht der Rheumatologin über die Konsultation vom 20. März 2023 (a.a.O. S. 129ff.) ergab sich, dass die Patientin unter argen Schmerzen leide und die Medikamente umgestellt werden müssten. Anlässlich der Haushaltsabklärung vom
11. Juli 2023 (a.a.O. S. 120ff.) berichtete die Beschwerdeführerin, seit der operativen Versteifung ihrer Halswirbelsäule gehe es ihr besser. Aber sie habe im ganzen Körper Schmerzen, vieles komme wahrscheinlich vom Rheuma. Feinmotorisch sei sie stark ein- geschränkt. Dinge würden ihr einfach aus den Händen fallen. Im linken Bein habe sie nicht mehr viel Gefühl. Das verursache Gleichgewichtsstörungen, sie sei unsicher auf den Beinen. In der neurologischen Abklärung sei festgestellt worden, dass die ganze linke Seite nicht mehr so gut sei. Es seien noch weitere Abklärungen geplant. Der Haus- arzt berichtete am 26. August 2023 (a.a.O. S. 133 f.) zuhanden der IV, leider bestünden
- 9 - noch immer viele «Baustellen». Glücklicherweise habe sich zumindest die Situation am Nacken nach der Operation etwas beruhigt. Die rheumatischen Beschwerden hätten me- dikamentös nach wie vor nicht eingestellt werden können. Die Schmerzen im Bereich des OSG persistierten. Im September sei eine OSG-Arthroskopie geplant. Ebenfalls die Schwäche der linken Seite bestehe noch immer. Deren Genese sei auch nach mehreren neurologischen Abklärungen unklar.
E. 4.4 Zwischen dem Hausarzt der Beschwerdeführerin und der zuständigen RAD-Ärztin bestehen grundlegende Divergenzen bezüglich der Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auf deren Restarbeitsfähigkeit. Die RAD-Ärz- tin monierte, der Hausarzt begründe die aus seiner Sicht bestehende Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ungenügend, bzw. es fehle jegliche Begründung. Dies trifft nicht zu. Der Hausarzt hielt in seinen Berichten weitgehend zwar immer wieder dasselbe fest, aber er zeigte den Gesundheitszustand seiner Patientin und seine Sicht der Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf. Zudem reichte er Berichte der behandelnden Spe- zialärzte ein, aus denen jedoch keine Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit hervorgeht. Weder der Hausarzt noch die zuständige RAD-Ärztin verfügen über eine Facharztaus- bildung in Rheumatologie oder Neurologie. Der Hausarzt machte mehrmals auf die Not- wendigkeit einer rheumatologischen Beurteilung aufmerksam. Eine solche wurde nie eingeholt. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung war eine reine Aktenbeur- teilung der RAD-Ärztin in casu für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwer- deführerin ungenügend (Bundesgerichtsurteil 9C_127/2021 vom 4. November 2021 E. 4.2.2). Es wäre Aufgabe der IV-Stelle gewesen, im Rahmen der ihr obliegenden Unter- suchungspflicht entsprechende fachärztliche Einschätzungen einzuholen oder wenn nö- tig ein Gutachten erstellen zu lassen. Eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin rechtfertigt sich, da die unge- nügende Abklärung einen streitigen Punkt betrifft, der im Verwaltungsverfahren vollstän- dig ungeklärt blieb (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Für das erkennende Gericht ist es nicht möglich, über die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer optimal ange- passten Tätigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden. Die Beschwerde ist in dem Sinne gut- zuheissen, als dass die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Vornahme der not- wendigen Abklärungen und zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist.
E. 5 In einem weiteren Punkt bemängelte die Beschwerdeführerin, sie sei ausgehend von der gemischten Methode zu Unrecht zu 50% als Hausfrau und zu 50% erwerbstätig eingestuft worden. Die Reduktion des Arbeitspensums auf 50% sei bereits vor Jahren
- 10 - erfolgt, da die gesundheitliche Situation sie dazu gezwungen habe und nicht, weil sie vermehrt im Haushalt habe tätig sein wollen. Im Gesundheitsfall wäre sie zu 100% erwerbstätig. Zudem sei die Haushaltsabklärung angesichts ihrer Einschränkungen völlig unrealistisch und die Schadenminderungspflicht des Ehemannes, der 100% erwerbstätig sei, zu hoch angesetzt.
E. 5.1 Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungs- vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich da- nach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine ge- sundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Aus- mass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer- den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit erforderlich. Die Beantwortung der Statusfrage erfordert mithin zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der ver- sicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsa- chen einer direkten Beweisführung wesensmässig nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Bundesge- richtsurteil 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 5.2 Anlässlich der Haushaltabklärung erklärte die Beschwerdeführerin, wenn sie nicht erkrankt wäre, würde sie noch in der Reinigung arbeiten (a.a.O. S. 124). Gestützt auf den Bericht der Arbeitgeberin (a.a.O. S. 221) und den Auszug aus dem Individuellen Konto der AHV (a.a.O. S. 21) ging die IV-Stelle von einem 50%-Pensum aus. Betrachtet man die in den Jahren 2012 bis 2014 erzielten Löhne der Beschwerdeführerin, dürfte deren Pensum mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit eher bei 60% gelegen haben. Im Jahr 2014 verdiente sie CHF 30'188 für 1216h, im Jahr 2013 CHF 24'493 für 968h und im Jahr 2012 CHF 31'248. Die gearbeiteten Stunden für das Jahr 2012 sind nicht bekannt. Zudem gab die Be- schwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung an, ihre Kinder seien ausgezogen, was ein Hinweis darauf sein könnte, dass sie ihr Arbeitspensum im Gesundheitsfall tat- sächlich weiter erhöht hätte. Auch in dieser Hinsicht wird die Beschwerdegegnerin wei- tere Abklärungen zu machen haben.
- 11 -
E. 5.3 Im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinisch- theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheits- schaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was grundsätzlich durch die Abklärung an Ort und Stelle zu erheben ist (Bundesgerichtsurteil 9C_399/2016 vom
18. Januar 2017 E. 4.7.1). Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar. Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträch- tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss schliesslich plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein, sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhalts- punkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (zum Beispiel infolge von Wider- sprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht, als das im Be- schwerdefall zuständige Gericht. Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schaden- minderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenmin- derungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der glei- chen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwi- ckeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haus- haltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung ge- wisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit an- genommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen
- 12 - dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnis- mässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Haus- frau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwar- ten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminde- rungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushaltstätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrundeliegen- den, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Be- zug auf den Haushaltsbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich IV.2021.00419 vom 14. April 2022 E.1.8; BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
E. 5.4 In casu führte die zuständige Abklärungsperson am 11. Juli 2023 die Haushaltsab- klärung an Ort und Stelle durch. Sie hatte dabei unter Berücksichtigung der von der Be- schwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familien- und der Wohnverhältnisse, der technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Ein- schränkung der Beschwerdeführerin von 39.99% festgestellt (a.a.O. S. 116) und diese aufgrund der Schadenminderungspflicht des Ehemannes auf 4.1% reduziert. Die Abklä- rungsperson stellte in ihrem Bericht fest, der Ehemann habe keine grossen Hobbies, sei gesund und habe keine Einschränkungen. Er beginne seine Arbeit morgens um 6 Uhr und sei um 15/15.15 Uhr wieder zu Hause. Die ihm zumutbare Mithilfe im Haushalt sei maximal.
- 13 - Weiter befasst sich der von der Abklärungsperson erstellte Bericht umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualer Gewichtung. Er umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen. Die Beschwerdeführerin führte selbst aus, dass sie sich ihre Zeit und Arbeit so einteilen würde, dass sie die Belastungen aushalten könne, wozu sie im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht auch gehalten ist. Der Abklärungsbericht ist weiter schlüssig und in nachvollziehbarer Weise begründet. Es sind vorliegend keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungsbe- richt als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen; vielmehr entspricht dieser den an ihn gestellten Anforderungen, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt wer- den kann.
E. 5.5 Bezüglich der Statusfrage ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als dass die Sache zu ergänzenden Abklärungen bezüglich der im Jahr 2012 geleisteten Arbeits- stunden und zum Pensum der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheits- fall an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
E. 6.1 Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). Dementsprechend wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 89 Abs. 1 VVRG und Art. 61 lit. g ATSG).
E. 6.2 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige- rung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Aufgrund des Verfahrensaufwandes werden die Kosten zu Lasten der IV-Stelle auf CHF 500 festgesetzt. Der Beschwerdeführerin ist der in derselben Höhe geleistete Kos- tenvorschuss zurückzubezahlen.
E. 6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Parteientschädigung, die das Gericht unter Würdigung der Bedeutung und Schwie- rigkeit der Streitsache, des Umstandes, des Umfangs der Arbeitsleistung, sowie der durch den Rechtstreit entstandenen Auslagen auf CHF 1’800 (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) festsetzt (Art. 61 lit. g ATSG; Art. 4 GTar).
- 14 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die Verfügung vom
- Juni 2024 aufgehoben und die Sache zur Vornahme der notwendigen Abklärun- gen im Sinne der Erwägungen und gestützt darauf zu einer neuen Beurteilung an die IV-Stelle zurückgewiesen wird.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500 gehen zu Lasten der IV-Stelle. Der Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
- Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1’800 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Sitten, 27. Februar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S1 24 104
URTEIL VOM 27. FEBRUAR 2025
Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Chantal Carlen, Brig-Glis
gegen
KANTONALE IV-STELLE, Beschwerdegegnerin und
BVG-SAMMELSTIFTUNG SWISS LIFE, betroffene Dritte
(Invalidenversicherung, Restarbeitsfähigkeit, Status, Rentenanspruch) Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juni 2024
- 2 -
Sachverhalt A. Die 1967 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 11. Oktober 2022 zur be- ruflichen Integration/Rente an (IV-Dossier S. 8). Sie litt seit ca. 2008 an einer seronega- tiven rheumatoiden Arthritis, zudem an chronischen Nuchalgien und progredienten Zer- vikobrachialgien mit Kribbelparäshtesien beidseits, einer neu aufgetretenen Hemiparese links, langsam progredient, unklarer Ursache, persistierenden Rückfussbeschwerden USG/OSG links sowie an einem Asthma bronchiale. Der Hausarzt empfahl in seinem Bericht vom 11. März 2022 (a.a.O. S. 46ff.), eine Teilzeitarbeitsstelle in einem geschütz- ten Rahmen anzustreben. Die IV-Stelle holte verschiedene Berichte behandelnder Ärzte ein und legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst RAD zur Beurteilung vor. Die zuständige RAD-Ärztin, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, zertifizierte Gutachterin SIM, kam am
6. April 2023 (a.a.O. S. 103ff.) zum Schluss, aufgrund der Fuss- und Handproblematik sei die angestammte Tätigkeit im Service dauerhaft nicht mehr möglich, eine angepasste Tätigkeit hingegen vollzeitig. Von März bis Juli 2022 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden und mit der geplanten HWS-Operation im März 2023 sei mit einer Arbeitsun- fähigkeit von ca. 3 Monaten zu rechnen. Es seien die entsprechenden Berichte einzuho- len. Anlässlich einer Haushaltsabklärung (a.a.O. S. 117ff.) wurde die Beschwerdeführe- rin am 11. Juli 2023 als Teilzeiterwerbstätige eingestuft und (nach Schadenminderungs- pflicht durch den Ehemann) eine Einschränkung von 4.1% ermittelt. Der Hausarzt teilte mit Verlaufsbericht vom 26. August 2023 (a.a.O. S. 133f.) mit, die Situation im Nacken habe sich nach der Operation vom 29. März 2023 etwas beruhigt. Die Schmerzen in den Fingergelenken und im linken oberen Sprunggelenk (OSG) persistierten, ebenso die Schwäche der linken Seite, deren Ursache noch immer ungeklärt sei. Es bestünden so viele «Baustellen», dass trotz kleiner Verbesserungen insgesamt keine wesentliche Än- derung eingetreten sein dürfte. Seinem Schreiben fügte der Hausarzt zahlreiche Berichte behandelnder Spezialisten bei. Die RAD-Ärztin schlussfolgerte am 5. September 2023 (a.a.O. S. 166ff.), die vernünf- tigerweise zumutbaren medizinischen Behandlungen seien durchgeführt worden. In der angestammten Tätigkeit bestehe allerspätestens seit Dezember 2020 eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit. Ab dem selben Zeitpunkt habe in einer angepassten Tätigkeit (vorwie- gend sitzend, kurze Gehstrecken in Ebene und Stehen an Ort möglich, ebenso seltenes Heben von Gewichten von maximal 10kg, keine schweren Arbeiten, kein Gehen in un- ebenem Gelände, kein repetitives Treppensteigen, keine Schlechtwetterexposition,
- 3 - keine höheren Anforderungen an die Handkraft oder Feinmotorik der Finger, keine repe- titiven Handbewegungen, keine andauernde Kopfvor- oder -rückneigung) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden, unterbrochen von einer vollen Arbeitsunfähigkeit vom
9. März bis zum 22. Juli 2022 und vom 29. März bis zum 11. Mai 2023. Die Situation der HWS habe sich derart verbessert, dass keine Arbeitsunfähigkeit mehr gerechtfertigt sei. Die Fuss- und Handbeschwerden sowie die diskrete linksseitige Schwäche und die rheu- matologische Situation, die bezüglich Schmerzen weiterhin nicht völlig im Griff sei, ver- möchten entgegen der unbegründeten Ansicht des Hausarztes keine Arbeitsunfähigkeit zu bewirken, sondern lediglich Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit. Mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2023 (a.a.O. S. 175) teilte die IV-Stelle ihrer Versicher- ten mit, ab dem 1. April 2023 (sechs Monate nach dem 11. Oktober 2022) bestehe der Anspruch auf eine Rente von 42% und ab dem 1. September 2023 entfalle ein Renten- anspruch. Die Beschwerdeführerin wurde als im Gesundheitsfall 40% Erwerbstätige und 60% Hausfrau eingestuft, die Rentenberechnung erfolgte nach der gemischten Methode. Die Beschwerdeführerin erhob am 2. November 2023 Einsprache gegen den Vorbe- scheid (a.a.O. S. 189ff.). Sie beantragte die Zusprache einer vollen Invalidenrente ab dem 1. April 2023. Ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert. Vielmehr schreite die Rheumaerkrankung fort, was nicht nur jegliche Arbeitstätigkeit, sondern auch die Bewältigung des Alltages gänzlich verunmögliche. Es könne nicht mit einer Besserung der verschiedenen chronischen Krankheiten gerechnet werden. Zudem würde sie im Gesundheitsfall nicht bloss 40% arbeiten, sondern mehr. Unbesehen dieser Tatsache, sei der durch die IV ermittelte Invaliditätsgrad im Haushalt völlig unrealistisch. Eine Ree- valuation des IV-Grades sei erforderlich, gemäss der Empfehlung des Hausarztes sei eine internistisch-rheumatologische Beurteilung einzuholen. Die zuständige RAD-Ärztin sah am 14. November 2023 keinen Grund, die medizinische Beurteilung zu ändern (a.a.O. S. 206ff.). Die IV-Stelle lud die Beschwerdeführerin zu einem Abklärungsgespräch am 7. Dezem- ber 2023 ein (a.a.O. S. 211). Da diese sich nicht in der Lage fühlte, einen Arbeitsversuch zu wagen, wurde der Fall abgeschlossen. Am 4. März 2024 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid (a.a.O. S. 231ff.). In medizinischer Hinsicht wurde gestützt auf die RAD-Beurteilung an der bisherigen Ein- schätzung festgehalten. Hingegen wurde die Teilzeiterwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auf 50% hinaufgesetzt, dies aufgrund einer Nachfrage bei der ehemaligen Arbeitgeberin. Damit ergab sich neu ein Invaliditätsgrad von 52% für die Zeit vom 1. April bis zum
- 4 -
30. August 2023. Die Beschwerdeführerin erhob am 3. April 2023 Einsprache (a.a.O. S. 247ff.). B. Mit Verfügung vom 6. Juni 2024 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid. C. Gegen die Verfügung wurde am 26. Juni 2024 bei der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin be- antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer vollen und unbefristeten Invalidenrente ab dem 1. April 2023. Eventualiter sei die Sache zur Neu-Festlegung des Invaliditätsgrades an die Vorinstanz zurückzuweisen. Erneut machte sie geltend, die Beurteilung der IV widerspreche sämtlichen hinterlegten Arztbe- richten sowie den tatsächlichen Gegebenheiten. Die Sachverhaltsfeststellungen seien unvollständig und falsch. Wesentliche Beweismittel seien ausser Acht geblieben oder gar nicht erst abgenommen worden. Damit liege eine Verletzung der Untersuchungsma- xime und des rechtlichen Gehörs vor. Ihr Hausarzt habe wiederholt dargelegt, welche Auswirkungen die chronischen Krankheiten, unter denen sie leide, auf ihren Alltag und die Arbeitsfähigkeit hätten. Im Weiteren habe er – ebenfalls wiederholt – empfohlen eine internistisch-rheumatologische Beurteilung durch einen Spezialisten einzuholen. Unge- achtet dessen und ohne eine versicherungsinterne oder –externe persönliche Untersu- chung durchzuführen, sei die RAD-Ärztin zum Schluss gelangt, aus den Berichten des Hausarztes liessen sich keine neuen Erkenntnisse ableiten, vielmehr könne von einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation ausgegangen werden, ab Mai 2023 be- stehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Diese Verbesserung des Gesundheitszustandes sei durch nichts belegt. Es sei zudem völlig unklar, was für eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgeübt werden könnte. Aufgrund der ge- sundheitlichen Einschränkungen und ihres Alters könne eine Anstellung nicht mehr als realistisch bezeichnet werden. Auch unter diesem Gesichtspunkt müsse eine vorhan- dene Restarbeitsfähigkeit verneint werden. Zudem sei das Arbeitspensum bereits vor Jahren aus gesundheitlichen Gründen auf 50% reduziert worden. Im Gesundheitsfall würde sie 100% arbeiten. Als Beweismittel wurde ein Bericht des Hausarztes vom
18. Juni 2024 eingereicht. Dieser machte darauf aufmerksam, dass sich zunehmend psychische Probleme zeigten, die durch die massiven somatischen Beschwerden getrig- gert würden. Eine psychiatrisch-psychologische Behandlung sei in Planung. In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2024 hielt die IV-Stelle an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. Die RAD-Beurtei- lungen erfüllten sämtliche Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert von
- 5 - Arztberichten. Die Differenzen zum Hausarzt bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähig- keit lägen möglicherweise darin, dass dem Hausarzt das Modell des hypothetisch aus- geglichenen Arbeitsmarktes, das in der Sozialversicherung zur Anwendung gelange und in dem eine ausreichende Anzahl angepasster Arbeitsplätze – zu denken sei hierbei an verschiedene Hilfs-, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten – zur Verfügung stünden, nicht bekannt sei. Die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit beruhe auf der Wirbelsäulen- operation, die am 29. März 2023 und somit 3 Tage vor der Rentenzusprache, erfolgt sei. Diese Operation habe den Zustand der Beschwerdeführerin gemäss Bericht des Opera- teurs vom 12. Mai 2023 (a.a.O. S. 150f.) massgeblich verbessert, es habe von der Wie- dererlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegan- gen werden können, weshalb die Rente per 1. September 2023 eingestellt worden sei. Die vom Hausarzt mehrfach gewünschte Einholung eines bidisziplinären Gutachtens er- übrige sich, der Gesundheitszustand sei umfassend abgeklärt. Sofern die Beschwerde- führerin geltend mache, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig, könne dem nicht gefolgt werden. Gemäss IK-Auszug habe sie zu keinem Zeitpunkt 100% gearbeitet. Die Statuseinschätzung von 50% Erwerbstätigkeit und 50% Haushalt erweise sich als korrekt. Die Beschwerdeführerin replizierte am 16. September 2024. Sie hielt an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen fest. Die Beurteilungen des behandelnden Hausarztes und des RAD widersprächen sich diametral, was nicht nur geringe, sondern erhebliche Zwei- fel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen aufkommen lasse und ergänzende Abklärungen unumgänglich mache. Trotz der unklaren gesundheitlichen Situation sei nie eine persönliche Untersuchung durchge- führt worden. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin machte in seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung der IV-Stelle geltend, zusätzlich zu seinen bisherigen Feststellungen seien die psychischen Leiden der Patientin gänzlich ausser Acht gelassen worden. Diese sei in regelmässiger psychiatrisch-psychologischer Behandlung. Aus einem Bericht des behandelnden Psychiatriezentrums vom 15. Juli 2024 über das ambulante Erstgespräch vom 9. Juli 2024 gehe hervor, die Patientin berichte, dass sie seit etwa eineinhalb Jahren vermehrt missgestimmt sei. Es wurde die Diagnose einer leicht bis mittelgradig ausge- prägten depressiven Episode (F32.0 bzw. F32.1) sowie einer chronischen Schmerzstö- rung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) gestellt. Mit Duplik vom 1. Oktober 2024 hielt auch die IV-Stelle an ihren Anträgen und bisherigen Ausführungen fest. Die Erstkonsultation im behandelnden Psychiatriezentrum habe
- 6 - nach Erlass der angefochtenen Verfügung stattgefunden und könne somit nicht Prozess- gegenstand sein. Die Beschwerdeführerin vermöge aus den Stellungnahmen des offen- sichtlich befangenen Hausarztes und der behandelnden Assistenzpsychologin jedenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen wird, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und die Prozess- fähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1, 126 V 30). In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 IVG). In casu ist dies die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2 RPflG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG), die als kantonales Versicherungs- gericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungs- rechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Die Beschwerdeführerin ist als Verfü- gungsadressatin von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerde-in- stanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a). 2.2 Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Invalidenversicherung nach umfassender Abklärung der Restarbeitsfähigkeit und richtiger Statusfestsetzung den Invaliditätsgrad korrekt ermittelt hat.
- 7 - 3. 3.1 Gegenstand der Invalidenversicherung ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern seine wirtschaftliche Auswirkung. In diesem Sinne ist der Invaliditätsbegriff ein juristischer und kein medizinischer Begriff (BGE 102 V 166). Dennoch sind Verwaltung und Richter zur Bemessung des Invaliditätsgrades auf die Angaben von Ärzten ange- wiesen. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2, 125 V 261 E. 4, 115 V 134 E. 2). 3.2 Aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweis- regeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver- fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge- statten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- ben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur- teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind. Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (SVR 2009 IV Nr. 56 S. 174 E. 4.3.1; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Nr. 5 zu Art. 59). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten, sondern deren Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Soll ein Versiche- rungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur die geringsten
- 8 - Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit versicherungsinterner ärztlicher Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Bun- desgerichtsurteil 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.2). 4. 4.1 Die IV-Stelle stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Berichte ihrer RAD-Ärztin. Diese erstattete ihre Stellungnahmen in Kenntnis der sich im Dossier befindenden Berichte der behandelnden Ärzte und kam zum Schluss, es bestehe seit Juli 2022 (und damit vor Ablauf des Wartejahres) eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leich- ten angepassten Tätigkeit, die durch den operativen Eingriff und die Erholungszeit vom
29. März bis zum 30. August 2023 unterbrochen werde. 4.2 Die Beschwerdeführerin hingegen machte geltend, die Beurteilung der IV widerspre- che sämtlichen hinterlegten Arztberichten sowie den tatsächlichen Gegebenheiten. Auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. 4.3 In den Akten befinden sich zahlreiche Arztberichte. Die behandelnde Rheumatolo- gin teilte am 10. Januar 2023 (a.a.O. S. 57ff.) mit, ca. im Jahr 2008 sei durch den Haus- arzt eine seronegative rheumatoide Arthritis diagnostiziert worden. Diese sei medika- mentös zu wenig gut supprimiert, die Medikamente müssten umgestellt werden. Der Hausarzt schrieb am 11. März 2023 (a.a.O. S. 46ff.), die Patientin leide an verschiede- nen, zum Teil schweren Erkrankungen. Die rheumatischen Beschwerden hätten bisher nicht suffizient eingestellt werden können. Neu sei eine Hemiparese links aufgetreten, die sich in neurologischer Abklärung befinde. Wegen der Nackenschmerzen sei am
21. März 2023 eine Operation geplant. Dazu persistierten Rückfussbeschwerden, die auch durch operative Eingriffe bisher nicht hätten behoben werden können. Zurzeit sei die Patientin arbeitslos, ein Teilzeitpensum in einer geschützten Arbeitsstelle wäre zu- mutbar. Aus dem Verlaufsbericht der Rheumatologin über die Konsultation vom 20. März 2023 (a.a.O. S. 129ff.) ergab sich, dass die Patientin unter argen Schmerzen leide und die Medikamente umgestellt werden müssten. Anlässlich der Haushaltsabklärung vom
11. Juli 2023 (a.a.O. S. 120ff.) berichtete die Beschwerdeführerin, seit der operativen Versteifung ihrer Halswirbelsäule gehe es ihr besser. Aber sie habe im ganzen Körper Schmerzen, vieles komme wahrscheinlich vom Rheuma. Feinmotorisch sei sie stark ein- geschränkt. Dinge würden ihr einfach aus den Händen fallen. Im linken Bein habe sie nicht mehr viel Gefühl. Das verursache Gleichgewichtsstörungen, sie sei unsicher auf den Beinen. In der neurologischen Abklärung sei festgestellt worden, dass die ganze linke Seite nicht mehr so gut sei. Es seien noch weitere Abklärungen geplant. Der Haus- arzt berichtete am 26. August 2023 (a.a.O. S. 133 f.) zuhanden der IV, leider bestünden
- 9 - noch immer viele «Baustellen». Glücklicherweise habe sich zumindest die Situation am Nacken nach der Operation etwas beruhigt. Die rheumatischen Beschwerden hätten me- dikamentös nach wie vor nicht eingestellt werden können. Die Schmerzen im Bereich des OSG persistierten. Im September sei eine OSG-Arthroskopie geplant. Ebenfalls die Schwäche der linken Seite bestehe noch immer. Deren Genese sei auch nach mehreren neurologischen Abklärungen unklar. 4.4 Zwischen dem Hausarzt der Beschwerdeführerin und der zuständigen RAD-Ärztin bestehen grundlegende Divergenzen bezüglich der Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auf deren Restarbeitsfähigkeit. Die RAD-Ärz- tin monierte, der Hausarzt begründe die aus seiner Sicht bestehende Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ungenügend, bzw. es fehle jegliche Begründung. Dies trifft nicht zu. Der Hausarzt hielt in seinen Berichten weitgehend zwar immer wieder dasselbe fest, aber er zeigte den Gesundheitszustand seiner Patientin und seine Sicht der Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf. Zudem reichte er Berichte der behandelnden Spe- zialärzte ein, aus denen jedoch keine Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit hervorgeht. Weder der Hausarzt noch die zuständige RAD-Ärztin verfügen über eine Facharztaus- bildung in Rheumatologie oder Neurologie. Der Hausarzt machte mehrmals auf die Not- wendigkeit einer rheumatologischen Beurteilung aufmerksam. Eine solche wurde nie eingeholt. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung war eine reine Aktenbeur- teilung der RAD-Ärztin in casu für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwer- deführerin ungenügend (Bundesgerichtsurteil 9C_127/2021 vom 4. November 2021 E. 4.2.2). Es wäre Aufgabe der IV-Stelle gewesen, im Rahmen der ihr obliegenden Unter- suchungspflicht entsprechende fachärztliche Einschätzungen einzuholen oder wenn nö- tig ein Gutachten erstellen zu lassen. Eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin rechtfertigt sich, da die unge- nügende Abklärung einen streitigen Punkt betrifft, der im Verwaltungsverfahren vollstän- dig ungeklärt blieb (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Für das erkennende Gericht ist es nicht möglich, über die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer optimal ange- passten Tätigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden. Die Beschwerde ist in dem Sinne gut- zuheissen, als dass die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Vornahme der not- wendigen Abklärungen und zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist.
5. In einem weiteren Punkt bemängelte die Beschwerdeführerin, sie sei ausgehend von der gemischten Methode zu Unrecht zu 50% als Hausfrau und zu 50% erwerbstätig eingestuft worden. Die Reduktion des Arbeitspensums auf 50% sei bereits vor Jahren
- 10 - erfolgt, da die gesundheitliche Situation sie dazu gezwungen habe und nicht, weil sie vermehrt im Haushalt habe tätig sein wollen. Im Gesundheitsfall wäre sie zu 100% erwerbstätig. Zudem sei die Haushaltsabklärung angesichts ihrer Einschränkungen völlig unrealistisch und die Schadenminderungspflicht des Ehemannes, der 100% erwerbstätig sei, zu hoch angesetzt. 5.1 Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungs- vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich da- nach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine ge- sundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Aus- mass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer- den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit erforderlich. Die Beantwortung der Statusfrage erfordert mithin zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der ver- sicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsa- chen einer direkten Beweisführung wesensmässig nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Bundesge- richtsurteil 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.2 Anlässlich der Haushaltabklärung erklärte die Beschwerdeführerin, wenn sie nicht erkrankt wäre, würde sie noch in der Reinigung arbeiten (a.a.O. S. 124). Gestützt auf den Bericht der Arbeitgeberin (a.a.O. S. 221) und den Auszug aus dem Individuellen Konto der AHV (a.a.O. S. 21) ging die IV-Stelle von einem 50%-Pensum aus. Betrachtet man die in den Jahren 2012 bis 2014 erzielten Löhne der Beschwerdeführerin, dürfte deren Pensum mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit eher bei 60% gelegen haben. Im Jahr 2014 verdiente sie CHF 30'188 für 1216h, im Jahr 2013 CHF 24'493 für 968h und im Jahr 2012 CHF 31'248. Die gearbeiteten Stunden für das Jahr 2012 sind nicht bekannt. Zudem gab die Be- schwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung an, ihre Kinder seien ausgezogen, was ein Hinweis darauf sein könnte, dass sie ihr Arbeitspensum im Gesundheitsfall tat- sächlich weiter erhöht hätte. Auch in dieser Hinsicht wird die Beschwerdegegnerin wei- tere Abklärungen zu machen haben.
- 11 - 5.3 Im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinisch- theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheits- schaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was grundsätzlich durch die Abklärung an Ort und Stelle zu erheben ist (Bundesgerichtsurteil 9C_399/2016 vom
18. Januar 2017 E. 4.7.1). Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar. Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträch- tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss schliesslich plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein, sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhalts- punkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (zum Beispiel infolge von Wider- sprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht, als das im Be- schwerdefall zuständige Gericht. Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schaden- minderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenmin- derungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der glei- chen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwi- ckeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haus- haltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung ge- wisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit an- genommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen
- 12 - dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnis- mässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Haus- frau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwar- ten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminde- rungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushaltstätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrundeliegen- den, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Be- zug auf den Haushaltsbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich IV.2021.00419 vom 14. April 2022 E.1.8; BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). 5.4 In casu führte die zuständige Abklärungsperson am 11. Juli 2023 die Haushaltsab- klärung an Ort und Stelle durch. Sie hatte dabei unter Berücksichtigung der von der Be- schwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familien- und der Wohnverhältnisse, der technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Ein- schränkung der Beschwerdeführerin von 39.99% festgestellt (a.a.O. S. 116) und diese aufgrund der Schadenminderungspflicht des Ehemannes auf 4.1% reduziert. Die Abklä- rungsperson stellte in ihrem Bericht fest, der Ehemann habe keine grossen Hobbies, sei gesund und habe keine Einschränkungen. Er beginne seine Arbeit morgens um 6 Uhr und sei um 15/15.15 Uhr wieder zu Hause. Die ihm zumutbare Mithilfe im Haushalt sei maximal.
- 13 - Weiter befasst sich der von der Abklärungsperson erstellte Bericht umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualer Gewichtung. Er umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen. Die Beschwerdeführerin führte selbst aus, dass sie sich ihre Zeit und Arbeit so einteilen würde, dass sie die Belastungen aushalten könne, wozu sie im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht auch gehalten ist. Der Abklärungsbericht ist weiter schlüssig und in nachvollziehbarer Weise begründet. Es sind vorliegend keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungsbe- richt als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen; vielmehr entspricht dieser den an ihn gestellten Anforderungen, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt wer- den kann. 5.5 Bezüglich der Statusfrage ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als dass die Sache zu ergänzenden Abklärungen bezüglich der im Jahr 2012 geleisteten Arbeits- stunden und zum Pensum der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheits- fall an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 6. 6.1 Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). Dementsprechend wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 89 Abs. 1 VVRG und Art. 61 lit. g ATSG). 6.2 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige- rung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Aufgrund des Verfahrensaufwandes werden die Kosten zu Lasten der IV-Stelle auf CHF 500 festgesetzt. Der Beschwerdeführerin ist der in derselben Höhe geleistete Kos- tenvorschuss zurückzubezahlen. 6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Parteientschädigung, die das Gericht unter Würdigung der Bedeutung und Schwie- rigkeit der Streitsache, des Umstandes, des Umfangs der Arbeitsleistung, sowie der durch den Rechtstreit entstandenen Auslagen auf CHF 1’800 (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) festsetzt (Art. 61 lit. g ATSG; Art. 4 GTar).
- 14 - Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die Verfügung vom
6. Juni 2024 aufgehoben und die Sache zur Vornahme der notwendigen Abklärun- gen im Sinne der Erwägungen und gestützt darauf zu einer neuen Beurteilung an die IV-Stelle zurückgewiesen wird. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500 gehen zu Lasten der IV-Stelle. Der Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1’800 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Sitten, 27. Februar 2025